Neue Tierschutzhundeverordnung, die zweite – Warum Hundehalter beim Gassigehen keine Uhr brauchen

Hund geht Gassi

Zum 01.01.2022 trat die neue Fassung der Tierschutzhundeverordnung (kurz: TierSchHuV) in Kraft. Hier wurde bereits ausführlich über die Änderungen berichtet.

Das Gerücht: Täglich zweimal Gassi, mindestens eine Stunde

Immer wieder werden Artikel geteilt, die bereits in ihrer Überschrift folgende, auf den ersten Blick irritierende Frage aufwerfen:

Müssen Hundehalter nach Inkrafttreten der neuen Tierschutzhundeverordnung beim Gassigehen mit ihrem Liebling auf die Uhr schauen?

Unter anderem die Morgenpost und auch Herz für Tiere berichten. Diese erwähnen sogar einen bestimmten Paragrafen: § 2 der Tierschutz Hundeverordnung soll Hundehaltern neuerdings vorschreiben, dass der erwachsene Hund mindestens zweimal täglich auszuführen ist – und zwar mindestens eine Stunde.

Was ist dran an der Behauptung?

Manch ein Hundehalter wird sich fragen, ob er nun tatsächlich die Uhr im Auge behalten muss, wenn er mit seinem Hund Gassi geht.

Die Antwort lautet ganz klar: Nein.

Tatsächlich findet sich nirgendwo in der Tierschutzhundeverordnung eine solche Regelung. Eine solche war ursprünglich vorgesehen, hat es aber letzten Endes nicht in die Verordnung geschafft. Denn die Idee der „Gassipflicht“ war – zu Recht – auf viel Widerstand gestoßen.

Insbesondere bei Welpen, sehr alten oder gar kranken Hunden kann die Belastung gerade auch im Hochsommer bereits zu hoch sein. Andere Hunde wiederum benötigen täglich umfassende Auslastung und Beschäftigung. Für Halter dieser Tiere dürfte eine gesetzliche Regelung, die eine Stunde Gassi gehen im Park vorsieht, ein völlig falsches Zeichen setzen. Die Regelung wäre in ihrer Pauschalität schlicht nicht geeignet gewesen, den Schutz für Hunde zu verbessern und hätte zugleich einen großen Eingriff in die Rechte der Halter dargestellt.

Was Hundehalter stattdessen nun wissen müssen

Tatsächlich muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 TierSchHuV einem Hund mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit seiner Betreuungsperson gewährt werden. Was mit „ausreichender Dauer“ konkret gemeint ist und wie der „Umgang“ zu gestalten ist, regelt die Verordnung jedoch nicht. Insoweit wird es auf den Einzelfall und die Bedürfnisse des jeweiligen Hundes ankommen.

Eine wichtige Zeitvorgabe findet sich jedoch in der Tierschutzhundeverordnung: Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen müssen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 TierSchHuV mindestens vier Stunden pro Tag Zeit mit ihrer Betreuungsperson verbringen dürfen. Dies gilt sowohl für den Züchter als auch für den Halter im neuen Zuhause!

Fazit

Beim Gassigehen können Hundehalter die Uhr getrost zuhause lassen. Gerade für Welpen ist ein häufiger Kontakt zur Bezugsperson im Hinblick auf die psychische Entwicklung und Sozialisierung jedoch besonders wichtig. Daher sieht die Verordnung hier eine Betreuungszeit von mindestens vier Stunden pro Tag vor. Diese ist jedoch nicht konkret geregelt und kann daher ebenso zuhause oder im heimischen Garten verbracht werden.

Weitere Informationen zur Tierschutzhundeverordnung sind hier zu finden.

Foto: Elstef/pixabay.com

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