Beißvorfall mit Hund

Hund droht anderem Hund vor Beißvorfall

Viele Hundehalter sehen sich früher oder später unfreiwillig mit dem Thema Beißvorfall konfrontiert. Manchmal wird der eigene Hund beim Gassigehen angegriffen. Aber gerade auch wenn der eigene Hund beißt, sind Halter meist verunsichert. Denn in diesem Fall kommt einiges auf den betroffenen Halter zu.

Verschiedene rechtliche Verfahren

Der betroffene Halter muss in rechtlicher Hinsicht mit bis zu drei völlig unterschiedlichen Verfahren rechnen.

Zivilrechtliches Verfahren

In zivilrechtlicher Hinsicht kann der Geschädigte, wenn sein Hund oder sogar er selbst verletzt wurde, Zahlungsansprüche geltend machen. Für durch den Vorfall beschädigte Gegenstände kann der jeweilige Eigentümer beispielsweise Schadensersatz verlangen. Auch die Behandlungskosten für den eigenen Hund sind als entstandener finanzieller Schaden erstattungsfähig. Ein Schmerzensgeld dagegen, also eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden wegen einer Verletzung, kann dagegen nur verlangt werden, wenn ein Mensch verletzt wurde. Für Tiere ist dies nicht vorgesehen.

In der Regel kümmert sich die Hundehalterhaftpflichtversicherung um die Abwicklung des Schadens und auch um die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen. Je nach Bundesland und Hund ist eine solche Haftpflichtversicherung sogar Pflicht. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise muss der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung bei Anmeldung eines großen Hundes im Sinne des Gesetzes (mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg Gewicht laut § 11 Abs. 1 LHundG NRW) nachgewiesen werden.

Doch selbst wenn im Einzelfall eine Pflicht nicht besteht, sollten Hundehalter keineswegs auf den Abschluss der Versicherung verzichten. Forderungen können schnell sehr hoch ausfallen – unabhängig von etwaigen Beißvorfällen z.B. auch dann, wenn der Hund entwischt und Unfälle mit Radfahrern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern verursacht.

Strafrechtliches Verfahren

Je nach Fall droht nach einem Beißvorfall womöglich auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren z.B. wegen Sachbeschädigung oder Körperverletzung.

In diesem Fall sollte der Halter vor einer Aussage bei der Polizei rechtzeitig ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin kontaktieren.

Gerade dann, wenn keine Vorstrafen vorliegen, kann oftmals eine Einstellung noch im Ermittlungsverfahren erreicht werden.

Verwaltungsrechtliches / ordnungsbehördliches Verfahren

Mehr noch als ein etwaiges Strafverfahren fürchten Hundehalter nach einem Beißvorfall in der Regel das verwaltungsrechtliche bzw. ordnungsbehördliche Verfahren.

Sobald die zuständige Ordnungsbehörde von einem Beißvorfall Kenntnis erhält, wird sie in der Regel prüfen, wer Halter des Hundes ist und ob dieser den Hund ordnungsgemäß angemeldet hat. Sie prüft außerdem, ob beispielsweise eine erlaubnispflichtige Haltung vorliegt (z.B. bei Listenhunden wie American Staffordshire Terriern) oder ob der Halter gegen bestehende Auflagen wie eine bereits ausgesprochene Maulkorb- und Leinenpflicht verstoßen hat.

Je nach Fallgestaltung wird die Behörde den Halter zur Stellungnahme auffordern und / oder dem Halter aufgeben, den Hund einer Gefährlichkeitsprüfung zu unterziehen. Bei dieser Prüfung müssen Hund und Halter beweisen, dass trotz des Vorfalls gerade keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von ihnen ausgeht. Der Hund muss hierfür einen gewissen Grundgehorsam mitbringen, der Hundehalter muss zeigen, dass er den Hund unter Kontrolle hat und die beiden ein eingespieltes Team sind.

Gab es bereits Vorfälle in der Vergangenheit oder haben Hund und Halter die Gefährlichkeitsprüfung nicht bestanden, kann die Behörde Auflagen wie z.B. eine Maulkorb- und Leinenpflicht bestimmen.

In Extremfällen kann die Behörde den Hund auch sofort nach einem Beißvorfall sicherstellen und ins Tierheim verbringen. Dem folgt oftmals der Ausspruch einer Haltungsuntersagung. Die Verfügung einer Haltungsuntersagung bedeutet, dass die Behörde dem bisherigen Halter auch die weitere Haltung des Hundes verbietet und das Tier nicht mehr an den Halter zurückgegeben wird.

Fazit: Richtig reagieren nach einem Beißvorfall

Verursacht der eigene Hund einen Beißvorfall, ist es wichtig, erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren. Gerade wenn strafrechtliche oder ordnungsbehördliche Konsequenzen im Raum stehen, sollten Hundehalter zeitnah Rücksprache mit einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin halten, um Schlimmeres zu verhindern.

Wurde der eigene Hund oder sogar man selbst gebissen, kann es schließlich ebenfalls Sinn machen, seine eigenen Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen.

Foto: Nicolas_Demetriades/pixabay.com

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