Ist die Old English Bulldog ein Listenhund?

Old English Bulldog

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Co. sind in vielen Bundesländern als gefährliche Hunde gelistet. Dass die Haltung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, ist vielen bewusst. Bei der Old English Bulldog ist die Sache, ebenso wie bei dem American Bully, deutlich komplizierter. Denn genau wie der American Bully steht die Old English Bulldog auf keiner Rasseliste. Es herrscht daher große Unsicherheit: Ist die Old English Bulldog Listenhund?

Achtung: In diesem Beitrag werden vor allem die in Nordrhein-Westfalen aktuell geltenden Gesetze zur Old English Bulldog erläutert. Die einzelnen Bundesländer verfügen über eigene Landeshundegesetze, die sich teils stark unterscheiden. Auch die Rechtsprechung kann, je nach Region, unterschiedlich sein. Deshalb kann je nach Bundesland etwas anderes für die Anschaffung und Haltung der Old English Bulldog gelten. Zudem ändert sich die Rechtsprechung stetig. Wer sich für die Haltung einer Old English Bulldog interessiert oder bereits Halter ist, sollte sich also entsprechend für sein Bundesland beraten lassen.

Selbst betroffen? Als Rechtsanwältin für Tierrecht und Partnerin des Instituts Forschung Listenhunde e.V. habe ich täglich mit Fällen rund um das Thema Listenhunde zu tun.

Anwältin Melanie Fritz

Herkunft und Entstehung der Old English Bulldog

Bei der Old English Bulldog handelt es sich, ebenso wie bei dem American Bully, um eine sogenannte Hybridrasse. Hybridrassen sind Rassen, die durch die bewusste Verpaarung schon bestehender Rassen entstehen. Weitere Beispiele sind etwa Puggle, Labradoodle und Cavapoo.

Die offizielle Bezeichnung der Old English Bulldog lautet genau genommen „Olde English Bulldogge“. Die echte Olde English Bulldogge wird mittlerweile auch als „Leavitt Bulldog“, benannt nach ihrem Züchter, bezeichnet. Im Laufe der Zeit wurde der Begriff der Old English Bulldog immer mehr zum allgemeinen Namen für alle möglichen Bulldoggen-Mixe. Auch für die echte Olde English Bulldogge hat sich der Begriff der Old English Bulldog aber mittlerweile im allgemeinen Sprachgebrauch nach und nach durchgesetzt, sodass der Einfachheit halber hier diese Bezeichnung verwendet wird.

Die Rasse entstand aus einem Rückzüchtungsprogramm, das Anfang der 70er-Jahre in den USA durchgeführt wurde. Der Erfinder der Rasse war mit dem gesundheitlichen Zustand seiner eigenen Englischen Bulldoggen aufgrund der stark ausgeprägten Qualzuchtmerkmale unzufrieden. Deshalb wollte er mit seinem Versuch zurück zu den ursprünglichen Bulldoggen aus dem 18. Jahrhundert gelangen.

Die Old English Bulldog als nicht anerkannte Rasse

In den USA ist die originale Olde English Bulldogge vom United Kennel Club (UKC) seit 2014 als eigenständige Rasse anerkannt. Bei dem United Kennel Club handelt es sich um einen Dachverband für Hundezucht und Hundesport, welcher ursprünglich aus den USA stammt. Heute ist er aber auch in zahlreichen weiteren Ländern aktiv. Es handelt sich um einen der größten und ältesten Verbände dieser Art. Im Jahr 2001 wurde außerdem der Olde English Bulldogge Kennel Club (OEBKC) gegründet.

Hierzulande sind weder die original Olde English Bulldogge noch sonstige Varianten der Old English Bulldog als eigenständige Rasse anerkannt. Maßgeblich ist in Deutschland ausschließlich die Anerkennung durch die Fédération Cynologique Internationale (FCI) und den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH). Bei dem FCI handelt es sich um den größten kynologischen Dachverband, bei dem VDH um den ihm angehörenden deutschen Mitgliedsverband.

Wegen der fehlenden Anerkennung der Rasse der Old English Bulldog ist die Rechtslage für Hundehalter hierzulande kompliziert. Viele meinen, mangels Nennung auf der Rasseliste handele es sich nicht um einen Listenhund. Die Old English Bulldog ist aber deshalb nicht gelistet, weil der Gesetzgeber sie nicht als eigene Rasse anerkennt. Der Gesetzgeber, Gerichte und Behörden betrachten die Old English Bulldog als Kreuzung.

Unklare Rechtslage für Hunde und ihre Halter

Mit Vorsicht zu genießen sind daher im Internet häufig zu findende Tipps und Hinweise, laut denen es sich bei der Old English Bulldog nicht um einen Listenhund handeln soll.

Denn auch Kreuzungen mit gefährlichen Hunden oder Hunden sogenannter „bestimmter Rassen“ werden nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) bzw. nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW als Listenhunde angesehen, deren Haltung einer behördlichen Erlaubnis bedarf.

Die Old English Bulldog gilt meist als Listenhund, nämlich als Hund „bestimmter Rassen“

Da in Nordrhein-Westfalen der Phänotyp des jeweiligen Tieres maßgeblich ist, also die äußere Erscheinung, werden Hunde der Rasse Old English Bulldog regelmäßig zur Phänotypbestimmung beim Veterinäramt geladen. Häufig wird bei der Old English Bulldog anhand des Phänotyps von einem American Bulldog-Mix ausgegangen und damit von einem Hund bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW.

Die Erlaubnisvoraussetzungen für Hunde bestimmter Rassen sind in den meisten Punkten mit denen für gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW identisch. Der Halter muss auch hier ein polizeiliches Führungszeugnis einreichen, sich als zuverlässig erweisen und die erforderliche Sachkunde nachweisen. Außerdem gelten Auflagen wie Maulkorb- und Leinenpflicht sowie die Pflicht zum Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung. Hinzu kommen, je nach Gemeinde, oftmals besonders hohe Hundesteuern.

Die Old English Bulldog kann sogar als „gefährlicher Hund“ gelten

Wird der Hund zur Phänotypbestimmung geladen und ist der zuständige Amtsveterinär der Ansicht, dass nicht der Phänotyp eines American Bulldog sondern der eines American Staffordshire Terriers oder Pitbulls maßgeblich hervortritt, kann der jeweilige Hund sogar als gefährlicher Hund nach § 3 LHundG NRW eingestuft werden.

Besondere Vorsicht ist daher auch geboten, wenn es sich nicht um eine Original Olde English Bulldogge mit UKC-Papieren handelt. Denn gerade bei den heutzutage häufig als Old English Bulldog verkauften sonstigen Bulldoggen-Mischlingen ist häufig nicht klar, ob tatsächlich der Phänotyp des American Bulldog maßgeblich hervortreten wird oder nicht vielleicht sogar eher der eines American Staffordshire Terriers oder Pitbulls. Dann wird die Haltung häufig untersagt.

Denn während Hundehalter von „§ 10-Hunden“ die beantragte Halteerlaubnis im Anschluss an den Nachweis von Sachkunde, Zuverlässigkeit und Co. oftmals noch erhalten, ist dies bei „§ 3-Hunden“ oft nur dann möglich, wenn der Hund aus einem deutschen Tierschutzverein stammt. Für solche Hunde gilt es ein besonderes privates oder an der Haltung vorzuweisen. Ausnahmsweise kann ein solches öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn der Hund zwar nicht aus dem deutschen Tierschutz stammt, aber z.B. schon besonders lange in der Familie lebt und lediglich ein Zuzug aus einem anderen Bundesland erfolgen soll.

Die Züchter weisen auf etwaige Probleme mit den Ordnungsbehörden bei der Anmeldung einer Old English Bulldog häufig bewusst nicht hin. Old English Bulldog-Halter und -Interessenten sollten sich daher unbedingt entsprechend informieren und sich keineswegs auf Informationen im Internet verlassen, in denen davon die Rede ist, die Old English Bulldog sei kein Listenhund.

Fazit zur Frage „Ist die Old English Bulldog ein Listenhund?“

Die Old English Bulldog steht auf keiner Rasseliste, weshalb oft geglaubt wird, es handele sich nicht um einen Listenhund. Die Behörden gehen aber, jedenfalls bei der originalen Olde English Bulldog mit UKC-Papieren, anhand des Phänotyps meist von American Bulldog-Mixen aus. Dann ist eine Halteerlaubnis erforderlich.

Handelt es sich, wie leider häufig, um einen sonstigen als Old English Bulldog verkauften Bulldoggen-Mix, kann der Hund im Rahmen einer Phänotypbestimmung, je nach äußerer Erscheinung, sogar als gefährlicher Hund eingestuft werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Phänotyp eines Pitbulls oder American Staffordshire Terriers maßgeblich hervortritt.

In einem solchen Fall wird die Halteerlaubnis häufig nur bei Tierschutzhunden überhaupt erteilt. Es kann daher nur jedem Old English Bulldog-Interessenten geraden werden, sich bereits im Vorfeld über die Haltung in seinem jeweiligen Bundesland beraten zu lassen.

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