Rückgaberecht beim Pferdekauf

braunes Pferd mit Halfter

Pferdeliebhaber zahlen oft hohe Summen für ihr vermeintliches Traumpferd. Aber häufig stellt sich im neuen Zuhause heraus, dass sich das Pferd nicht verhält wie erwartet oder sogar krank ist. Zahlreiche Pferdekäufer fragen sich dann, ob ihnen ein Rückgaberecht beim Pferdekauf zusteht.

Vertragliche Vereinbarung

Möglich ist, dass bereits ausdrücklich im Vertrag ein Rückgaberecht für bestimmte Szenarien vorgesehen ist. Gemeint ist damit meist das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, also der Rückabwicklung des Vertrages. In den Fällen, in denen eine Privatperson als Verbraucher ein Pferd online kauft, liegt regelmäßig ein Fernabsatzgeschäft vor, bei dem der Käufer außerdem ein vierzehntätiges Widerrufsrecht hat. In den meisten Fällen findet sich im Vertrag keine Vereinbarung über ein Rückgaberecht beim Pferdekauf und es liegt auch kein Fernabsatzgeschäft vor, das einen Widerruf möglich macht. Ein Recht zur Rückgabe kommt dann nur in Betracht, wenn dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen, weil das Pferd bereits bei Übergabe mangelhaft war.

Selbst betroffen? Als Rechtsanwältin für Pferderecht habe ich laufend mit Fällen zum Thema Pferdekauf und Gewährleistung zu tun.

Anwältin Melanie Fritz

Gewährleistung beim Vorliegen eines Sachmangels

Zwar stellen Pferde im deutschen Zivilrecht entgegen einem weitverbreiteten Irrtum keine Sachen dar. Die Vorschriften über Sachen finden aber nach § 90 a BGB auf Pferde und auch alle anderen Tiere überwiegend entsprechend Anwendung, so auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Mangelhaftigkeit.

Der Sachmangel bei einem Pferd kann in Form einer Erkrankung bestehen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Übergabe des Pferdes, vorgelegen haben muss. Dieser Punkt führt häufig zu Unstimmigkeiten, da nicht immer eindeutig feststellbar ist, ob eine mittlerweile sichtbare Krankheit bereits beim Verkäufer des Pferdes bestand oder ob sie erst im neuen Stall auftrat.

Anzuraten ist gerade bei dem Kauf von teuren Pferden auch im Hinblick darauf grundsätzlich die Durchführung einer großen Ankaufuntersuchung.

Ein besonders häufiges Problem beim Pferdekauf sind Wirbelfehlstellungen, oftmals in Form von Kissing Spines. Doch diese machen ein Pferd nicht automatisch mangelhaft.

Befunde ohne klinische Auffälligkeiten sind oftmals nicht ausreichend

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein das Vorhandensein eines konkreten Befundes nicht zur Begründung eines Sachmangels aus. Ohne konkrete Beschaffenheitsvereinbarung muss der Verkäufer nur dafür einstehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird. Leidet das Pferd also laut Röntgenbefund unter Kissing Spines, zeigt aber keinerlei Symptome, stehen die Chancen des Käufers auf ein Recht zur Rückgabe beim Pferdekauf eher schlecht. Bei Problemen bei der Rittigkeit wird daher fast immer auch darüber gestritten, ob diese mit den diagnostizierten Wirbelproblemen in Zusammenhang stehen oder es sich nur um einen Zufallsbefund handelt. Der Verkäufer wird sich in solchen Fällen häufig auf den Standpunkt stellen, der Reiter käme mit dem Pferd nur persönlich nicht zurecht.

Der im Vertrag vereinbarte Verwendungszweck ist entscheidend für das Rückgaberecht beim Pferdekauf

Wichtig für die Beurteilung der Frage, ob ein Pferd mangelhaft ist und zurückgegeben werden kann, ist insbesondere, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Die Parteien können ausdrücklich festlegen, dass ein Pferd beispielsweise als Sportpferd, Springpferd, Zuchtpferd oder Freizeitpferd verkauft werden soll. Dann muss es sich für diese Art der Verwendung grundsätzlich eignen. Es können auch ausdrücklich konkrete Eigenschaften festgehalten werden, wie z.B. die Geländesicherheit oder die charakterliche Eignung als Kinderpony.

Wurde nichts konkret vereinbart, ist eine Sache, und dementsprechend auch ein Pferd, dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der Werbung oder sonstigen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.

Hat der Käufer konkrete Erwartungen an das Pferd, sollte er darauf hinwirken, dass diese vertraglich festgehalten werden.

Ausschluss des Rückgaberechts beim Pferdekauf

Besonderheiten gelten beim Pferdekauf von Privatpersonen. Denn diese können unter Umständen die Gewährleistung und damit auch das Rückgaberecht beim Pferdekauf ausschließen. Ob ein solcher Ausschluss wirksam ist, hängt insbesondere von der verwendeten Klausel im Kaufvertrag ab.

Oftmals versuchen sogar Händler die Gewährleistung mit Klauseln wie „gekauft wie gesehen“ oder „der Verkäufer haftet nicht für Mängel“ auszuschließen. Das ist in der Regel nicht möglich.

Grundsatz: Nacherfüllung vor Rücktritt

Ist das Pferd bereits bei Übergabe mangelhaft und liegt auch kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung vor, hat der Käufer nicht automatisch das Recht, den Vertrag rückabzuwickeln. Bevor dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht, muss er dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Das bedeutet, dass der Käufer zunächst lediglich die Beseitigung des Mangels oder aber die Übergabe eines mangelfreien Pferdes verlangen kann. Dem Käufer steht hier das Wahlrecht zu, sofern nicht die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung ganz ausnahmsweise nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Je nach Art des Mangels ist eine Nachbesserung gar nicht möglich. So können bestimmte Krankheiten durch einen Tierarzt nicht ohne Weiteres geheilt werden.

Dann muss er dem Verkäufer aber in der Regel die Möglichkeit zur Neulieferung geben. In dem Fall liegt für den Käufer ebenfalls ein Rückgaberecht beim Pferdekauf vor. Der Vertrag bleibt aber bestehen und der Käufer bekommt stattdessen ein neues Pferd geliefert. Ob dies möglich und zumutbar ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Teilweise werden die verschiedenen Pferde eines Verkäufers z.B. hinsichtlich Charakter, Aussehen und Trainingszustand zu individuell sein. Erst wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann der Käufer den Vertrag in der Regel vollständig rückabwickeln. Zusätzlich ist dies oftmals im Falle einer arglistigen Täuschung möglich.

Möchte der Käufer sein Pferd behalten, steht ihm alternativ zum Rücktritt vom Kaufvertrag die Möglichkeit der Kaufpreisminderung zu Verfügung.

Achtung: Verjährung der Ansprüche

Im Blick haben sollte man unbedingt auch die laufenden Verjährungsfristen. Diese können gerade beim Pferdekauf relativ kurz sein. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte verjähren per Gesetz grundsätzlich zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache. Dies gilt aber nur für „Neuware“.

Bei gebrauchten Sachen und auch „gebrauchten“ Tieren kann der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen. Laut BGH gilt ein Pferd als gebraucht, wenn es bereits einen längeren Zeitraum von der Mutterstute getrennt ist und somit eine eigenständige Entwicklung, insbesondere den Prozess der Geschlechtsreife, vollzogen hat. Auf eine starre Altersgrenze hat sich der BGH nicht festgelegt.

Spätestens beim Erwerb eines erwachsenen Pferdes muss aber damit gerechnet werden, dass sich der Verkäufer bereits nach Ablauf von einem Jahr auf den Eintritt der Verjährung beruft. Dies hat zur Folge, dass etwaige Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Es ist also dringend zu empfehlen, rechtzeitig einen Rechtsanwalt für Pferderecht mit der Prüfung von Ansprüchen zu beauftragen.

Fazit zum Rückgaberecht beim Pferdekauf

Nicht immer steht dem Käufer ein Rückgaberecht beim Pferdekauf zu. In vielen Fällen kommt ausschließlich das gesetzliche Recht zum Rücktritt in Frage. Dieses greift aber nur dann, wenn das Pferd bereits bei Übergabe mangelhaft war. Doch selbst wenn eine Mangelhaftigkeit des Pferdes bei Übergabe vorliegt, steht dem Verkäufer oftmals zunächst ein Recht zur Nachbesserung zu. In dem Fall hat der Käufer gegebenenfalls auch ein Recht zur Rückgabe beim Pferdekauf, muss sich aber teilweise auf die Lieferung eines neuen Pferdes einlassen. Sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist, hat der Käufer die Wahl, ob er vom Pferdekauf ganz zurücktreten möchte. Alternativ kann er auch den Kaufpreis mindern.

Ob ein Mangel vorliegt und welche Rechte der Käufer konkret geltend machen kann, ist für diesen oft nicht erkennbar. Dringend beachten sollte er auch die laufenden Verjährungsfristen. Im Zweifel sollte unbedingt rechtzeitig Rat bei einem Rechtsanwalt für Pferderecht eingeholt werden.

Foto: Alisa Dyson from Pixabay

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