Viele wissen bereits, dass Rassen wie der American Staffordshire Terrier oder der Pitbull Terrier in mehreren Bundesländern als sogenannte gefährliche Hunde gelistet sind. Ihre Haltung unterliegt strengen Auflagen. Bei Hybridrassen wie dem American Bully und der Old English Bulldog ist die Rechtslage kompliziert. Aber wie sieht es mit dem American Bulldog aus? Handelt es sich hierbei um einen Listenhund?
Wichtig: Die nachfolgenden Informationen beziehen sich in erster Linie auf die aktuell geltende Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Da die Regelungen zu Listenhunden durch die Landeshundegesetze der einzelnen Bundesländer bestimmt werden, können sich die Vorschriften zur Haltung des American Bulldog je nach Region unterscheiden.
Wer plant, einen American Bulldog zu halten oder bereits Halter ist, sollte sich daher rechtzeitig und bundeslandspezifisch juristisch beraten lassen.
Selbst betroffen? Als Rechtsanwältin für Tierrecht und Partnerin des Instituts Forschung Listenhunde e.V. habe ich täglich mit Fällen rund um das Thema Listenhunde zu tun.

In Nordrhein-Westfalen und einigen anderen Bundesländern lautet die Antwort:
Ja, der American Bulldog ist ein Listenhund.
Der American Bulldog wird nach § 10 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) als Listenhund, und zwar als sogenannter „Hund bestimmter Rassen“ geführt. Damit zählt er zwar nicht zu den „gefährlichen Hunden“ im engeren Sinne nach § 3 LHundG NRW. Der American Bulldog unterliegt aber dennoch erheblichen Haltungsvoraussetzungen und Einschränkungen.
Warum ist die Einstufung als Hund bestimmter Rassen relevant?
Die rechtlichen Folgen für Hundehalter sind bei als gefährlich eingestuften Hunden gravierend. So dürfen diese in NRW in der Regel nur gehalten werden, wenn der Halter ein sogenanntes besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen kann. Als Regelfall anerkannt ist vor allem die Adoption eines solchen Hundes aus einem deutschen Tierheim. Bei einer Anschaffung vom Züchter oder von Privat gibt es regelmäßig Probleme. Bei Hunden bestimmter Rassen wie dem American Bulldog besteht diese Hürde nicht. Dennoch gelten auch für diese Listenhunde Nachweispflichten und Auflagen. Diese betreffen z. B.:
- eine Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit,
- den Nachweis der Sachkunde des Halters,
- die persönliche Zuverlässigkeit (Prüfung des polizeilichen Führungszeugnisses),
- eine ausbruchsichere Unterbringung,
- sowie ggf. deutlich erhöhte Hundesteuern in vielen Gemeinden.
Wer einen American Bulldog halten möchte, braucht eine ausdrückliche Erlaubnis des Ordnungsamtes – sonst drohen Bußgelder, Ordnungsverfügungen und im schlimmsten Fall die Beschlagnahme des Hundes.
Die Haltung eines American Bulldogs ist in Nordrhein-Westfalen also nicht verboten, aber genehmigungspflichtig. Wer die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder keine Halteerlaubnis beantragt, verstößt gegen das Landeshundegesetz NRW – auch wenn der Hund friedlich und gut erzogen ist.
Fazit zur Frage „Ist der American Bulldog ein Listenhund?“
Der American Bulldog ist in NRW ein Listenhund – und zwar nach § 10 LHundG NRW als Hund bestimmter Rassen. Die Haltung ist nur mit Genehmigung und unter Auflagen erlaubt – inklusive Sachkundenachweis, Führungszeugnis und Maulkorbpflicht. Wer sich für einen American Bulldog entscheidet, sollte sich vorab gründlich über die rechtlichen Voraussetzungen informieren und im Zweifel juristische Unterstützung einholen. Wer den Hund ohne Genehmigung hält, riskiert rechtliche Konsequenzen bis hin zur Wegnahme des Hundes.